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Helferordnung

HELFERORDNUNG

des Dortmund-Wanderers e.V. (nachfolgend Verein genannt
 

§1 Allgemeines

1. Diese Helferordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. (1) Satzung) des Vereins geändert werden. Änderungen der Helferordnung gelten ab Abschluss des Geschäftsjah- res (§ 1 Abs. (3) Satzung).

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2. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Helferstunden und deren Ersatzleistung ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

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§2 Betroffene Mitglieder

1. Jedes aktive Vereinsmitglied mit Ausnahme der unter § 2 Abs. (4) und (6) dieser Helferordnung genannten Mit- glieder ist verpflichtet Helferstunden oder deren Ersatzleistung zu erbringen.

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2. Neue, im laufenden Kalenderjahr eingetragene aktive Mitglieder sind abhängig vom Eintrittsdatum verpflichtet anteilig Helferstunden oder deren Ersatzleistung zu erbringen.

 

3. Aktive Mitglieder unter 18 Jahren müssen die Helferstunden nicht persönlich erbringen. In diesen Fällen können Eltern oder andere Familienmitglieder die erforderlichen Stunden erbringen.

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4. Kinder (§ 3 Abs. (2) Nr. 3. Satzung) müssen keine Helferstunden oder deren Ersatzleistungen erbringen.

 

5. Aktive Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, müssen keine Helferstunden oder deren Ersatzleis- tung erbringen.

 

6. Aktive Mitglieder, die gem. § 10 Abs. (1) Satzung Teil des Vorstandes sind oder gem. § 10 Abs. (5) Satzung des- sen Beauftragte sind, müssen keine Helferstunden oder deren Ersatzleistung erbringen.

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§3 Helferstunden

1. Helferstunden sind definierte Zeiten, die im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung des Vereins oder zum Be- trieb der Vereinsanlagen erbracht werden. Hierzu gehören:

- Werbeveranstaltungen

- Bundesliga Heimspiele

- Pflege des Stadions

- Pflege der Schlaghalle

- Pflege der Vereinswohnungen

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2. Weiterhin gelten Arbeiten als Helferstunden, die im Rahmen besonderer, durch den Geschäftsführenden Vor- stand ausgeschriebenen Aktivitäten und Veranstaltungen erbracht werden.

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3. Die Übertragung von zu viel geleisteten Helferstunden in das folgende Geschäftsjahr ist nicht zulässig.

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§4 Anzahl der zu erbringenden Helferstunden

Pro Kalenderjahr müssen von jedem aktiven Mitglied 24 Helferstunden erbracht werden. Jugendliche Mitglieder müs- sen 12 Helferstunden erbringen.

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§5 Ersatzleistungen

1. Für nicht erbrachte Helferstunden wird eine Ersatzleistung als außerordentlicher Beitrag in Höhe von € 10 je Stunde in Rechnung gestellt.

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2. Sofern die erforderlichen Helferstunden bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht erbracht wurden, wird der au- ßerordentliche Beitrag zum 01.02. des folgenden Jahres fällig.

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